( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, KV-Metallindustrie, KV-Gebäudereinigung ) Wird einem Arbeitnehmer im Zuge seiner Kündigung zwar vom Arbeitgeber eine Beschäftigung zu gleichen Gehaltsbedingungen in einem anderen Unternehmen angeboten, würde das Dienstverhältnis in diesem Fall aber einem wesentlich schlechteren Kollektivvertrag unterliegen, rechtfertigt der Verlust der bisherigen Kollektivvertragsunterworfenheit trotz gleicher Entgeltbedingungen die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung von Arbeitnehmerinteressen, welche die Kündigung bei einem Überwiegen über die betrieblichen Interessen sozial ungerechtfertigt macht.