ABGB § 869, ABGB § 871, ABGB § 875
Irrt der Anleger bei einer kreditfinanzierten Vermögensanlage bloß über das Beteiligungsgeschäft und schließt er deshalb den Kreditvertrag ab, so unterliegt er einem unbeachtlichen Motivirrtum.
Ein Irrtum über die Rückzahlungspflicht bei Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft betrifft den Kreditvertrag.