ABGB § 354, ABGB § 523
Der Eigentümer kann zufolge seines Eigentums das Verteilen von Werbematerial in seinem Hause untersagen.
Als mittelbarer Störer kann nur angesehen werden, wer die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrnehmung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern.