(§ 62, § 64 Abs 1 Z 2 B-KUVG) Da der Besuch eines Thermalbades, ohne sich dort unter Aufsicht oder Anleitung eines Arztes oder einer anderen geeigneten Person einer Behandlung zu unterziehen, dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen ist, kommt ein Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten, wie Eintrittsgelder und Fahrtkosten, durch den Krankenversicherungsträger nicht in Betracht.
OGH 05.12.2000, 10 Ob S 311/00h