(Art 59, Art 60 EGV) Art 59 EGV und Art 60 EGV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaates, die die Übernahme der Kosten für die Versorgung in einer Krankenanstalt in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig macht, dass die Krankenkasse des Versicherten eine vorherige Genehmigung erteilt, die der doppelten Voraussetzung unterliegt, dass zum einen die Behandlung als in ärztlichen Kreisen üblich betrachtet werden kann und dass zum anderen die medizinische Behandlung des Versicherten notwendig ist, nicht entgegen.