( MSchG § 10 § 15, KO § 25 ) Tritt eine Arbeitnehmerin während ihres Karenzurlaubs konkursbedingt aus, kann sie vom Masseverwalter zwar erst nach Betriebsstilllegung ohne Zustimmung des Gerichts gekündigt werden; Kündigungsentschädigung gebührt jedoch dann nicht, wenn bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nach Betriebsstilllegung durch den Masseverwalter keine Entgeltansprüche infolge laufenden Karenzurlaubs mehr entstehen.