§ 863 ABGB
Legt ein AN seinem Vorgesetzten ein Kündigungsschreiben vor, in dem er seinen Urlaubsverbrauch ankündigt und liest sein Vorgesetzter dieses Schreiben durch, zeichnet es ab und schickt den AN zur Überprüfung seiner Urlaubsansprüche zur Sekretärin, handelt es sich um eine (konkludente) Zustimmung zum Konsum des Urlaubes unter der Bedingung, dass die Überprüfung einen entsprechenden Urlaubsanspruch ergeben sollte.