§ 8 UrlG, § 16 UrlG
§ 8 Abs 3 AngG
§ 1154b ABGB
1. Urlaubsaufzeichnungen gem § 8 UrlG haben für das Ausmaß des Urlaubsanspruches keine konstitutive Wirkung und können nur allenfalls als Beweismittel dienen, wenn die Dauer des Urlaubsanspruches zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Der AN kann sein Recht auf Gewährung des ihm zustehenden Urlaubes unabhängig vom Inhalt der Aufzeichnungen gegen den AG geltend machen.