( KommStG § 2 ) Der Kommunalsteuer können auch Dienstverhältnisse im weitesten Sinne zugrunde gelegt werden.
VfGH B-1390/97 v. 09.06.1998
Das Vorbringen, dass die Kommunalsteuerpflicht von Vergütungen an mehrheitlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von juristischen Personen verfassungswidrig sei, lässt angesichts der Freiheit des Gesetzgebers, der Bemessung der Kommunalsteuer Dienstverhältnisse im weitesten Sinne (hier: das Dienstverhältnis eines zu 99% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers) zugrunde zu legen, eine Verletzung der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.