( ArbVG § 8, IPRG § 5, § 44 ) Beschäftigt ein kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber mit Sitz im Inland einen Arbeitnehmer im Ausland, ist der Kollektivvertrag auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich für die Auslandstätigkeit aufgenommen wurde.
OGH 9 Ob A 189/98d v. 02.09.1998