( GewO § 82 lit b, FrG § 16, AuslBG § 9, § 14f, § 16 ) Das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels für sich allein hat noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge, so dass eine Entlassung allein aus diesem Grund ungerechtfertigt ist.
OGH 9 Ob A 276/98y v. 11.11.1998