§ 12 Abs 4 AlVG - Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld führen nicht zu einer Erstreckung der Rahmenfrist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. War daher eine Werkstudentin neben ihrem Studium arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, wurde dieses Beschäftigungsverhältnis dann beendet, während sie nach der Geburt eines Kindes Kinderbetreuungsgeld bezog, und stellt sie erst ein halbes Jahr später (dh nach dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges) einen Antrag auf Arbeitslosengeld, liegen im maßgeblichen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten vor der Antragstellung keine ausreichenden Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor (erforderlich wären 39 Wochen), sodass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.