KBGG: § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 6
MeldeG: § 19a
Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist ua, dass der betreffende Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei Elternteil und Kind auch bei wechselnden Unterkunftgebern wohnen (und wirtschaften) können.