§ 6 Abs 1 AngG - Wurde einem Arbeitnehmer neben einem vereinbarten Gehalt von S 30.000,-, wobei davon ein Betrag von S 10.000,- als Kilometergeld gewidmet war, auch ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt und bekam er Aufwendungen für diesen Dienstwagen zusätzlich ersetzt, war der wahre Wille der Vertragsparteien eindeutig darauf gerichtet, auch die S 10.000,- als Gehaltsbestandteil anzusehen und diesen Teilbetrag des Entgelts nur nach außen hin zur steuerschonenden Behandlung als Aufwandersatz zu deklarieren.