§ 15 Abs 2, § 19 Abs 1 AlVG - Da ein Arbeitsloser im Falle eines Auslandsaufenthaltes weder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht noch seine Tätigkeit festgestellt werden kann, ist dies mit den in § 15 Abs 2 AlVG vorgesehenen Fällen der Rahmenfristerstreckung (Ausbildung im Ausland, Bezug einer dem Arbeitslosengeld vergleichbaren Leistung im Ausland wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung) nicht vergleichbar.