( § 152 Abs 1 FinStrG, § 67c AVG ) Ob eine mit Maßnahmebeschwerde bekämpfbare Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt oder ein Verwaltungshandeln in Vollziehung der der Justiz gesetzlich eingeräumten Hoheitsgewalt, entscheidet sich allein danach, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt sind.
VwGH 31.05.2000, 99/13/0084, 0085