§ 377 Abs 5 UGB
Hat der herstellende Verkäufer bewusst aus Kostenersparnisgründen bei der Materialzusammensetzung des Produkts einen unüblich hohen Füllstoffgehalt gewählt, der zum Reißen der Tragetaschen bei Befüllung mit einem Drittel des maximalen Füllgewichts führt, bedarf es zur Wahrung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers keiner Mängelrüge.