§ 10 AZG - Das durchschnittliche Überstundenentgelt ist in die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich, bei dessen Bemessung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AZG der Überstundenzuschlag entweder zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen ist, nicht einzubeziehen. Wird bei Bemessung des Zeitausgleichs der Zuschlag berücksichtigt, gebührt er im Ausmaß der 1½fachen Überstundenleistung, wobei diese Zeit als Normalarbeitszeit gemäß § 10 Abs 3 AZG mit dem Normallohn - einschließlich der üblicherweise sowohl für die Arbeit in der Normalarbeitszeit als auch für die Überstundenarbeit zustehenden Zulagen - zu honorieren ist; dasselbe gilt dann, wenn der Zeitausgleich nur im Ausmaß der einfachen Überstundenleistung gewährt und der Überstundenzuschlag gesondert ausgezahlt wird.