§ 12 Abs 6 lit c AlVG - Hat die Behörde einem Notstandshilfebezieher die Notstandshilfe nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides widerrufen, weil sich daraus ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ergibt, kann sich der Notstandshilfebezieher nicht damit rechtfertigen, dass er sich während einzelner Monate dieses Jahres in einer Notlage befunden hätte, die den Weiterbezug der Notstandshilfe gerechtfertigt hätte. Darauf kommt es für die Frage des Vorliegens von Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 6 lit c AlVG nicht an. VwGH 25.05.2005, 2004/08/0105. (Beschwerde abgewiesen)