( § 4 Abs 1 UrlG ) Selbst wenn zwischen der Antragstellung auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten und dem Ausspruch der Kündigung ein Zeitraum von rund 17 Monaten liegt, während dessen der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt war, ist nicht davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer der Verbrauch des Resturlaubs ohne weiteres zumutbar war und es keiner konkreten Urlaubsvereinbarung bedurfte, da auch einseitige Freistellungen des Arbeitnehmers von der Arbeit eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen können.