(ABGB § 863) Nicht eindeutige Äußerungen zu einer vom Arbeitgeber entsprechend seinem Anbot zu einer Verschlechterungsvereinbarung vorgenommenen Gehaltsreduktion können nicht als stillschweigende Zustimmung zur Verschlechterungsvereinbarung bzw. als Lohnverzicht gewertet werden.
OLG Wien 7 Ra 42/95 v. 28.06.1995, Revision unzulässig