(ASGG § 54 Abs. 2) Die exzeptionelle Sonderregelung des § 54 Abs. 2 ASGG, die den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne der §§ 4 bis 7 ArbVG das Recht gibt, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Gegenseite direkt beim OGH einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Rechtsverhältnissen anzubringen, scheint dem OGH mit dem österreichischen Verfassungsrecht nicht vereinbar zu sein. OGH 9 Ob A 801/95 v. 12.07.1995.