Aufhebung
§§ 1 Abs 1, 4 Abs 1 und 5 stmk KanalG
Auch bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage sind im Verfahren über die Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht hinsichtlich der Frage der „schadlosen Entsorgung“ noch weitere (hier: insb hygienische) Gesichtspunkte (§ 4 Abs 5 stmk KanalG) gesondert zu überprüfen.