( § 68 Abs 1 EStG ) Liegen über angeblich geleistete Überstunden lediglich Kalenderaufzeichnungen vor, deren personelle Zurechnung nicht beweisbar ist und die überdies mit dem Urlaubsplan nicht übereinstimmen, können Überstundenzuschläge auch dann nicht steuerlich begünstigt behandelt werden, wenn die Überstunden den betrieblichen Erfordernissen entsprochen hätten.
VwGH 25.04.2001, 96/13/0029