Der OGH wendet in zwei rezenten E auf therapeutische Behandlungsfehler in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge das Dienstgeberhaftungsprivileg an. Schadenersatzansprüche geschädigter Patienten gegen die Rechtsträger dieser Einrichtungen werden damit abgeschnitten. In der L stößt dies auf - wie der Beitrag zeigt: unberechtigte - Kritik. Auch ärztliche Aufklärungs- und Behandlungsfehler, die mit der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge typischerweise zusammenhängen, sind nach der hier vertretenen Auffassung vom Dienstgeberhaftungsprivileg umfasst.