1. Bei der Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG sind auch Absonderungsmaßnahmen von Behörden eines anderen EU-Mitgliedsstaats zu berücksichtigen, die angesichts Zielsetzung, Art und Auswirkungen mit den nach §§ 7 oder 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.2. Für die Dauer einer behördlichen Absonderung fortgezahltes Entgelt unterliegt nicht der Anrechnung nach § 32 Abs 5 EpiG. Der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist daher jedenfalls nicht bloß subsidiär.3. Die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG ist zwar eine Schuld des Bundes, diese hat aber kraft Gesetzes der AG zu erfüllen. Kommt er dieser Pflicht nach, so geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf ihn über. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der AN vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen ihn Zahlungsklage erheben.