1. Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag (§ 1151 Abs 1 Halbsatz 1 ABGB). Werden jedoch bloße (Gegen-)Gefälligkeiten geleistet, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Leistende iSd § 1151 Abs 1 Halbsatz 1 ABGB zur Dienstleistung für den Annehmenden der Leistungen verpflichtete.2. Für die aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbrachten Arbeitsleistungen muss ihre Unentgeltlichkeit als stillschweigend vereinbart angesehen werden.