1. Beim Pflegekarenzgeld handelt es sich um eine Leistung, die der finanziellen Absicherung von Personen dient, die sich arbeitsrechtlich bzw nach vergleichbaren dienstrechtlichen Vorschriften in einer Karenz zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, geregelt insbesondere in § 14c Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz - AVRAG) oder zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen bzw der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Familienhospizkarenz, geregelt insb in §§ 14a und 14b AVRAG) befinden.2. § 3a Abs 1 BPGG idF BGBl I 2015/12, wonach ein Anspruch ausgeschlossen wird, wenn nach der VO (EG) 883/2004 ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist, gilt nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nur für das Pflegegeld und nicht auch für das Pflegekarenzgeld.3. Für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld - sei es zur Pflege und Betreuung eines erkrankten, sei es zur Begleitung eines sterbenden Angehörigen - ist somit nach § 21c Abs 2 BPGG ein mindestens dreimonatiger durchgehender (österr) Krankenversicherungsschutz der pflegenden bzw begleitenden Person erforderlich. In Bezug auf den zu pflegenden bzw zu begleitenden Angehörigen enthält das BPGG hingegen keine weiteren Voraussetzungen. Es wird lediglich an die Karenzierung nach dem AVRAG (oder vergleichbaren Regelungen) angeknüpft, die ihrerseits einen bestimmten Pflegebedarf des Angehörigen (§ 14c Abs 1 AVRAG: Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 BPGG) bzw die - nicht näher definierte - Notwendigkeit der Sterbebegleitung (§ 14a Abs 1 AVRAG) oder die "schwerste" Erkrankung eines Kindes (§ 14b AVRAG) voraussetzt.4. Unabhängig davon, ob das Pflegekarenzgeld bei Familienhospizkarenz - wie von der belangten Behörde und vom BVwG angenommen und von Österreich gem Art 9 der VO (EG) 883/2004 notifiziert - tatsächlich als (Geld-)Leistung bei Krankheit iSd VO einzustufen ist, wäre es der Revisionswerberin daher bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 21c Abs 2 und 3 BPGG zu gewähren gewesen.