§ 343 Abs 3 ASVG verpflichtet den Krankenversicherungsträger zur Auflösung des Kassenvertrages, wenn der Vertragsarzt die Staatsbürgerschaft eines EWR-Mitgliedstaates verliert. In § 4 ÄrzteG 1998 ist jedoch seit der Novelle BGBl I 2014/82 die Staatsbürgerschaft nicht mehr als eine Voraussetzung der ärztlichen Berufsausübung vorgesehen. Der vorliegende Beitrag behandelt daran anschließend die Frage, ob dadurch hinsichtlich der ASVG-Regelung nachträglich eine "Lücke" entstanden sein könnte, die es entsprechend zu schließen gilt.