1. Ein Vertragsbediensteter nach der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995, der iSd § 1 Abs 1 Z 3 Wiener Stadtwerke - ZuweisungsG den Wiener Linien als einem Betrieb iSd § 36 ArbVG dienstzugewiesen ist, kann in dessen BR gewählt werden.2. Die Kündigung von dienstzugewiesenen Vertragsbediensteten nach der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995, die Mitglieder des Betriebsrats einer der in § 1 Abs 1 Wiener Stadtwerke - ZuweisungsG genannten Gesellschaften sind, bedarf auch der Einhaltung der §§ 120 f ArbVG.