Neuere OGH-Entscheidungen machen einmal mehr deutlich, dass der gesetzlichen Regelung des Tendenzschutzes gem §§ 132 f ArbVG ein schlüssiges Gesamtkonzept fehlt. Dies zeigt sich speziell bei der erforderlichen "Unmittelbarkeit" der Tendenzverfolgung, bei gesetzlicher Aufgabenerfüllung durch ausgegliederte Rechtsträger und bei Theaterunternehmen.
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