1. Dem AG ist jedenfalls gestattet, sich pro futuro auf die Unwirksamkeit eines von ihm ohne die notwendige BV gem § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG eingeführten Entgeltsystems sowie der in diesem Zusammenhang mit dem einzelnen AN ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Entgeltabrede zu berufen.2. Liegt die Bestimmung der Prämienhöhe allein im subjektiven Ermessen des AG, liegt keine "Entgeltfindungsmethode" iSd § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG vor. Daher schließt das gänzliche Fehlen einer im Voraus nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen und im Einzelfall nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage die Annahme eines der notwendigen Mitbestimmung unterliegenden "Leistungsentgeltes" von vornherein aus.3. Beruht die für jeden Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen vorgegebene Soll-Zeit zur Berechnung einer Prämienvergütung allein auf der Schätzung des AG aufgrund bloßen Erfahrungswissens, so handelt es sich zwar um eine akkordähnliche "Umbauprämie", die jedoch nicht § 96 Abs 1 Z 4, sondern § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG unterliegt.