1. Seit der Aufhebung des § 9 UrlG aF durch das ARÄG 2000 besteht grundsätzlich keine Obliegenheit des AN mehr, den Urlaub während einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen. Eine Ausnahme gilt nur bei Verletzung der Treuepflicht oder Rechtsmissbrauch. Das gilt auch bei einer Dienstfreistellung (für die restliche Dienstzeit) im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.2. Für den Rechtsmissbrauch trifft die Beweislast denjenigen, der sich darauf beruft.