In Umsetzung der BetriebsübergangsRL normiert § 3 Abs 1 AVRAG einen ex-lege-Vertragsübergang für Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang. § 3 Abs 2 AVRAG sieht jedoch in der derzeitigen Fassung eine Ausnahmebestimmung für den Fall vor, dass das Unternehmen im Zuge eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung veräußert wird. Auf das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist § 3 Abs 1 AVRAG hingegen anwendbar. Im gegenständlichen Beitrag wird - anhand einer Analyse der bisherigen Lehre und (europäischen) Rechtsprechung - untersucht, ob diese vom österr Gesetzgeber erfolgte Differenzierung nach der jeweiligen Verfahrensausgestaltung, in der das Insolvenzverfahren geführt wird, im Einklang mit dem Unionsrecht umgesetzt wurde.