Dass bei einer Deliktsverwirklichung nach § 159 StGB wegen der Verwendung des Ausdrucks "grob fahrlässig" in der Überschrift und in den Tatbestandsumschreibungen in § 159 Abs 1 - 3 StGB die Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO von vornherein als schwer anzusehen wäre, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung dieses Fahrlässigkeitsdelikts zu verneinen.
12 Os 100/12s

