Auskunftseinholung bei Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste durch Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs 3a Z 2 und 3 SPG verletzt nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses gem Art 10a StGG.
B 1031/11

