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Keine Verjährungshemmung ohne bestimmten Täter

Strafrecht - JudikaturJudikaturMarina PrunnerJAP 2012/22JAP 2012, 203 - 206 Heft 4 v. 3.4.2012

Verjährungshemmende Umstände iSd § 58 Abs 3 Z 2 StGB liegen nur vor, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person - also nicht gegen einen unbekannten Täter - geführt wird. Steht den Ermittlungsbehörden lediglich eine biologische Tatortspur ohne entsprechendes Vergleichsmaterial zur Verfügung, werden noch keine Ermittlungen gegen eine bestimmte Person geführt, sodass keine Hemmung der Verjährung eintritt.

14 Os 23/12g

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