Verjährungshemmende Umstände iSd § 58 Abs 3 Z 2 StGB liegen nur vor, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person - also nicht gegen einen unbekannten Täter - geführt wird. Steht den Ermittlungsbehörden lediglich eine biologische Tatortspur ohne entsprechendes Vergleichsmaterial zur Verfügung, werden noch keine Ermittlungen gegen eine bestimmte Person geführt, sodass keine Hemmung der Verjährung eintritt.
14 Os 23/12g

