Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens im Sinne der Geldfälschungsdelikte. Deshalb kommt - unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit - auch sogenanntes "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt der §§ 232 ff StGB in Frage.
13 Os 134/10w

