§ 33 Abs 2 AVG enthält Bestimmungen für die Hemmung des Ablaufs verfahrensrechtlicher Fristen. Ist der ablaufhemmende Tag ein Freitag, so wird die Frist nach der Judikatur des VwGH bis zum nächsten Arbeitstag verlängert.
2008/05/0075
§ 33 Abs 2 AVG enthält Bestimmungen für die Hemmung des Ablaufs verfahrensrechtlicher Fristen. Ist der ablaufhemmende Tag ein Freitag, so wird die Frist nach der Judikatur des VwGH bis zum nächsten Arbeitstag verlängert.
2008/05/0075
