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Ablauf einer verfahrensrechtlichen Frist wird durch Samstag neuerlich gehemmt

Verwaltungsverfahrensrecht - JudikaturJudikaturAndreas GerhartlJAP 2011/9JAP 2011, 81 - 82 Heft 2 v. 15.2.2011

§ 33 Abs 2 AVG enthält Bestimmungen für die Hemmung des Ablaufs verfahrensrechtlicher Fristen. Ist der ablaufhemmende Tag ein Freitag, so wird die Frist nach der Judikatur des VwGH bis zum nächsten Arbeitstag verlängert.

2008/05/0075

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