Seit dem Jahr 2002 hat sich der OGH in einer Reihe von Entscheidungen (FN 1) mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter bzw ein Geschäftsführer einer GmbH Unternehmer- bzw Verbrauchereigenschaft iSd KSchG besitzt. In einer kürzlich ergangenen E wurde die Verbrauchereigenschaft von zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern verneint, da sie ua ein "maßgebendes wirtschaftliches Eigeninteresse" besäßen.

