In der Zeit zwischen dem Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils und der Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch gilt der Erwerber gegenüber der Gesellschaft noch nicht als Gesellschafter (§ 78 GmbHG). Mit dieser Regelung verbinden sich bis dato einige offene Fragen; in der vorliegenden E nahm der OGH zu einem Sachverhalt Stellung, in dem sich ein zum Zeitpunkt der Einberufung nicht registrierter Gesellschafter auf eine mangelhafte Einladung berief.

