In den Rs 2 Ob 92/11k und 2 Ob 219/11m erinnerte der OGH an den Grundsatz "iura novit curia". Es bestehe keine Pflicht des Gerichts, im Einzelnen auf Argumentationen in privaten Rechtsgutachten einzugehen, die von den Parteien vorgelegt werden. Darüber hinaus verstoße es gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wenn ein Rechtsgutachten erst nach Einbringung der Revision unmittelbar beim OGH vorgelegt wird.