Gem § 3 Abs 3 PSG gehen Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf Rechtsnachfolger über. Nach Ansicht des OGH (6 Ob 102/12m) folgt daraus, dass Gestaltungsrechte des Stifters nach dessen Ableben auch nicht durch eine von diesem zu Lebzeiten bevollmächtigte Person ausgeübt werden können. Im konkreten Fall erteilte der Stifter, der sich die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hatte, kurz vor seinem Tod dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes eine Spezialvollmacht zur Abänderung der in der Stiftungsurkunde enthaltenen Begünstigtenregelung. Der Bevollmächtigte nahm die Änderung erst nach dem Ableben des Stifters vor und ließ sie im Firmenbuch eintragen. Der OGH hielt die amtswegige Löschung dieser Eintragung gem § 10 Abs 2 FBG für berechtigt.