ABGB: §§ 934, 935, 1053, 1054, 1267, 1268
1. Der Anbieter einer Ware auf einer Internetplattform macht ein verbindliches Verkaufsangebot, das sich an den richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Dieses Angebot nimmt derjenige an, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das Höchstgebot macht.