IO: § 138
Nach § 138 IO sind zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensstücke, die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens frei werden oder zum Vorschein kommen, nachträglich zu verteilen. Erst durch die beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung werden diese Vermögenswerte wieder in das Konkursverfahren einbezogen. Dementsprechend sind in diesem Beschluss die von der Nachtragsverteilung erfassten Vermögensbestandteile genau zu bezeichnen.

