(Innsbr. VBO § 27) Mangels einer landesgesetzlichen oder vertraglichen Determinierung des der Berechnung der Abfertigung zugrundeliegenden Begriffs „Monatsentgelt“ ist der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff, wonach alle nur erdenklichen Entgeltarten, wie Zulagen, Provisionen, Prämien etc. Entgelt sind, für die Auslegung des Begriffs „Monatsentgelt“ als Abfertigungsberechnungsgrundlage heranzuziehen. OGH 9 Ob A 119/95 v. 08.11.1995.