§ 17 Abs 4 EStG, § 14 Abs 1 Z 2 UStG - Bestimmte Branchenpauschalierungen (betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Handelsvertreter sowie Künstler und Schriftsteller) durften bisher nur angewendet werden, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorging, dass der Steuerpflichtige von der jeweiligen Pauschalierung Gebrauch machte. Durch die folgenden Änderungen der Branchenpauschalierungsverordnungen entfällt die Beilage, in der der Steuerpflichtige die Berechnungsgrundlagen darzustellen hatte, als Anwendungsvoraussetzung mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003: