Zur Förderung der Neugründung von Betrieben bzw der Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben werden auf Basis des NEUFÖG (BGBl I 1999/106, ARD 5035/2/99 und ARD 5043/5/99) bestimmte Abgaben, Gebühren und Beiträge nicht erhoben. In diesem Zusammenhang wurden soeben eine Änderung der Verordnung zum NEUFÖG sowie ein Erlass betreffend die Betriebsübertragung kundgemacht: