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Allgemeine Teile der Liegenschaft

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturFritz Ibyimmolex 2026/8immolex 2026, 23 - 24 Heft 1 v. 26.1.2026

An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann kein WE begründet werden. Zu diesen allgemeinen Teilen gehört die "Außenhaut" des Gebäudes; das sind nicht nur die Balkone und Terrassen samt Balkontüren und Geländer, sondern auch die Außenfenster mitsamt den Außenjalousien und Außenrollläden.

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