Ein Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritt des erwarteten Erfolgs - hier kein Abschluss eines Mietvertrags - ist grundsätzlich auf Herausgabe des rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet. Ist das nicht mehr möglich, dann ist ein angemessenes Entgelt zu leisten, uzw unabhängig davon, ob der Verkürzte die verschaffte Leistung bezahlen musste oder nicht, etwa weil er sie selbst erbracht oder unentgeltlich von Dritten bekommen hat.
4 Ob 42/25t

